Pressemitteilung

Maßnahmen der ersten Phase des Sommerplans in Entwurf eines Ministeriellen Erlasses festgelegt

Ministerin des Innern Annelies Verlinden legt den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses mit den Corona-Maßnahmen für die erste Phase des Sommerplans dem Staatsrat zur Begutachtung vor. Die Maßnahmen treten am 9. Juni 2021 in Kraft.

Im Konzertierungsausschuss vom 11. Mai 2021 wurde in Absprache mit den Experten ein erstes Paket wichtiger Lockerungen festgelegt. Die Entscheidungen wurden in einem Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zusammengefügt, wobei ein Höchstmaß an Kohärenz und Transparenz angestrebt wurde. "Wir haben versucht, ein eindeutiges und klares System zu erarbeiten, in dem viele Aktivitäten in Gruppen von vier bzw. von fünfzig Personen stattfinden können", sagte Ministerin des Innern Annelies Verlinden.

"Dieses Sprungbrett in den Sommer ist ein wichtiger Meilenstein für die betreffenden Sektoren und für alle, die sich auf mehr soziale Kontakte freuen. Mit diesen Lockerungen wahren wir die Balance zwischen Wachsamkeit und Freiheit", erläuterte Ministerin Verlinden.

Alle Maßnahmen gelten derzeit bis zum 30. Juni 2021 einschließlich. Am 4. Juni 2021 wird der Konzertierungsausschuss die epidemiologische Situation neu bewerten.

Da das Inkrafttreten des abgeänderten Ministeriellen Erlasses erst für den 9. Juni 2021 vorgesehen ist, legt Ministerin Verlinden den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vor.

Der Ministerielle Erlass wird veröffentlicht, nachdem das Gutachten des Staatsrates vorliegt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die im Entwurf eines Ministeriel¬len Erlasses enthaltenen Maßnahmen, vorbehaltlich eventueller Änderungen auf der Grundlage des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung.

Zusammenkünfte

Tagsüber (zwischen 5 Uhr morgens und Mitternacht) sind Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum verboten, vorbehaltlich der unten aufgeführten Ausnahmen.

Nachts (zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens) sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum verboten.

Personen, die demselben Haushalt angehören, dürfen sich ungeachtet ihrer Anzahl stets zusammen fortbewegen.

Im privaten Bereich sind Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich mitgerechnet) erlaubt, vorbehaltlich der unten aufgeführten Ausnahmen. Aufgrund der Beschränkung in Bezug auf das Empfangen von Gästen zu Hause oder in einer Touristenunterkunft (siehe unten) können nicht mehr als vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschlie߬lich nicht mitgerechnet) in den Innenräumen einer Wohnung empfangen werden.

Im Rahmen der erlaubten Zusammenkünfte müssen - sofern aufgrund der Art der Aktivität (beispielsweise Fußballtraining, Pfadfinderaktivität) nicht unmöglich - Gruppen von höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre ein¬schließlich nicht mitgerechnet) gebildet werden, es sei denn, die Personen gehören demselben Haushalt an. Die Mitglieder dieser Gruppen von vier Personen müssen untereinander kein Social Distancing einhalten, wohl aber zu den anderen anwesenden Gruppen von höchstens vier Personen.

Gaststättengewerbe, Empfänge und Bankette

Innengastronomie ist bis 22 Uhr erlaubt. Außengastronomie ist bis 23.30 Uhr erlaubt.

Neben den bereits geltenden Regeln für das Gaststättengewerbe sind nun auch folgende zusätzlichen oder angepassten Regeln einzuhalten:

  • Drinnen ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts mit CE-Kennzeichnung Pflicht.
  • Pro Tisch sind höchstens vier Personen erlaubt (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet).
  • Personalmitglieder tragen eine chirurgische Maske mit CE-Kennzeichnung.
Speisen und Getränke zum Mitnehmen können bis spätestens 23.30 Uhr angeboten und geliefert werden.
Das allgemeine Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zwischen 22 Uhr und 5 Uhr wird aufgehoben.

Bei einem Empfang oder Bankett im Rahmen einer professionell ausgeübten gastronomischen Tätigkeit sind höchstens 50 Kunden erlaubt, es sei denn, es handelt sich um eine offene Terrasse. Die Regeln für das Gaststätten¬gewerbe sind einzuhalten. Empfänge und Bankette dürfen auch zu Hause für bis zu 50 Personen organisiert werden, sofern sie im Freien stattfinden und spätestens um 23.30 Uhr enden. Im letzteren Fall wird die Einhaltung der Regeln für das Gaststättengewerbe dringend empfohlen.

Publikum bei Veranstaltungen, kulturellen und anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen, Sporttrainings und Kongressen

Drinnen kann die zuständige Gemeindebehörde diese Aktivitäten für ein sitzendes Publikum von höchstens 75 % der gemäß dem CIRM (Covid Infrastructure Risk Model) bestimmten Kapazität genehmigen, ohne dass dabei die Zahl von 200 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich mitgerechnet) überschritten wird. Werden gastronomische Dienste angeboten, sind die Regeln für das Gaststättengewerbe einzuhalten.

Draußen kann die zuständige Gemeindebehörde diese Aktivitäten für ein stehendes oder sitzendes Publikum von bis zu 400 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich mitgerechnet) genehmigen, gemäß dem CERM (Covid Event Risk Model). Auch Außenbildschirme für die Europameister¬schaft können genehmigt werden. Werden gastronomische Dienste angeboten, sind die Regeln für das Gaststättengewerbe einzuhalten.

Die Aktivitäten dürfen zwischen 5 Uhr und 23.30 Uhr stattfinden.

Darüber hinaus sind folgende Bedingungen stets einzuhalten:
  • Publikum darf in Gruppen von höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) empfangen werden, es sei denn, die Personen gehören demselben Haushalt an.
  • Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und auf deutlich sichtbare Weise über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.
  • Zwischen jeder Gruppe von vier Personen bzw. jedem Haushalt wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.
  • In öffentlich zugänglichen Räumen von Unternehmen oder Vereini¬gungen ist das Bedecken von Mund und Nase Pflicht, und wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können, wird anderes individuelles Schutzmaterial sehr empfohlen.
  • Die Einrichtung organisiert sich gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde, damit Menschenansammlungen vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten.
  • Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
  • Betreiber oder Veranstalter ergreifen geeignete Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
  • Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Belüftung.

Kulte und Zeremonien

Höchstens 100 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich, Standesbeam¬ter und Diener des Kultes nicht mitgerechnet) dürfen gleichzeitig folgenden Aktivitäten in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäuden beiwohnen (unabhängig von der Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes):

  • zivilen Eheschließungen,
  • individueller und kollektiver Ausübung des Kultes und individueller und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,
  • individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kultes oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands.

Höchstens 100 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich und Diener des Kultes nicht mitgerechnet) dürfen Bestattungen und Einäscherungen in sepa¬raten Räumen der dafür vorgesehenen Gebäude gleichzeitig beiwohnen.

Höchstens 200 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich, Standesbeam¬ter und Diener des Kultes nicht mitgerechnet) dürfen folgenden Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen:

  • Besuch eines Friedhofs im Rahmen einer Bestattung,
  • zivilen Eheschließungen, sofern sie im Freien stattfinden,
  • individueller und kollektiver Ausübung des Kultes und individueller und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung, sofern sie im Freien an dafür vorgesehenen Orten stattfinden, gegebenenfalls gemäß dem geltenden Protokoll.

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Gemeinde¬behörde und nach Konsultierung des CIRM/CERM kann die Innenkapazität auf höchstens 75 % des CIRM ausgeweitet werden, ohne dass dabei die Zahl von 200 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich mitgerechnet) überschritten wird. Im Freien kann die Kapazität - nach Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde und nach Konsultierung des CERM - auf höchstens 400 Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich mitgerech¬net) ausgeweitet werden.

Aktivitäten in einem organisierten Rahmen

Eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen bis zum 24. Juni 2021 einschließlich und von höchstens 100 Personen ab dem 25. Juni 2021, Begleitpersonen nicht mitgerechnet, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die insbesondere von einem Verein oder einer Vereinigung organisiert werden, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson. Folgende Maßnahmen sind einzuhalten:

  • Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.
  • Sofern aufgrund der Art der Aktivität (z.B. Pfadfinderaktivität) nicht unmöglich, werden kleine Gruppen von höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) gebildet, es sei denn, die Personen gehören demselben Haushalt an.
  • Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.
  • Teilnehmer bis 18 Jahre einschließlich dürfen von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts begleitet werden.

Bis zum 24. Juni 2021 dürfen Aktivitäten nur ohne Übernachtung stattfinden.

Sport

Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Profisports können ohne Begren¬zung der Teilnehmerzahl stattfinden.

An Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Amateursports dürfen höchstens 50 Personen drinnen bzw. 100 Personen im Freien teilnehmen.

Kampfsportwettkämpfe im Bereich des Amateursports bleiben verboten.

In Fitnesscentern ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts mit CE-Kennzeichnung Pflicht.

Märkte und Volksfeste

Märkte, einschließlich Jahrmärkte, Straßenverkäufe, Floh- und Trödel¬märkte, und Volksfeste können nur nach Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde stattfinden, sofern die bereits für Märkte geltenden Vorschriften eingehalten werden. Es gelten eine Reihe von zusätzlichen Regeln:

  • Besucher dürfen in Gruppen von höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) empfangen werden, es sei denn, die Personen gehören demselben Haushalt an.
  • Händler und Schausteller können nun Speisen oder Getränke anbieten, sofern sie die Regeln für das Gaststättengewerbe einhalten.

Zudem ist der Besuch von Märkten und Volksfesten nicht mehr zeitlich begrenzt.

Einkaufen und Dienstleistungen

Einkaufen zu zweit ist erlaubt (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet). Gruppen von mehr als zwei Personen sind erlaubt, sofern sie demselben Haushalt angehören oder sofern es sich um hilfsbedürftige Personen handelt.

Handelsmessen können nun nach den für Geschäfte geltenden Regeln abgehalten werden.

Haustürgeschäfte und Hausierhandel sind wieder erlaubt, ebenso wie Dienstleistungen im Hause des Verbrauchers und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 m zwischen dem Dienstleister und dem Verbraucher aufgrund der Art der Dienstleistung nicht gewährleistet werden kann.

Nightshops dürfen nun bis 23.30 Uhr geöffnet bleiben.

Schließlich ist der Besuch von Geschäften und Dienstleistern nicht mehr zeitlich begrenzt.

Schließlich ist der Besuch von Geschäften und Dienstleistern nicht mehr zeitlich begrenzt.

Empfang von Gästen in der Wohnung oder in einer Touristenunterkunft Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschlie߬lich nicht mitgerechnet) gleichzeitig in der Wohnung oder in einer Touristen¬unterkunft empfangen.

Social Distancing

Die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl dauerhafter enger Kontakte entfällt. Dennoch wird dringend empfohlen, die Präventionsmaßnahmen wie Abstand halten, eine Maske tragen, Handhygiene und Lüften durch Öffnen von Fenstern und Türen so gut wie möglich einzuhalten.

Bei Aktivitäten, die nun für Gruppen von bis zu vier Personen möglich sind, und beim Empfang von Gästen müssen die Regeln des Social Distancing nicht mehr eingehalten werden. Allerdings sind die Regeln des Social Distancing wohl gegenüber anderen anwesenden Gruppen einzuhalten.

Kundgebungen

Höchstens 100 Teilnehmer dürfen sowohl statischen als auch dynamischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die vorher von der zuständigen Gemeindebehörde nach Konsultierung des CERM genehmigt wurden.

Teilnehmer werden in Gruppen von höchstens vier Personen (Kinder bis 12 Jahre einschließlich nicht mitgerechnet) zugelassen, es sei denn, die Personen gehören demselben Haushalt an.

Homeoffice

Unternehmen, Vereinigungen und Dienste dürfen für ihre Beschäftigten, für die Homeoffice Pflicht ist, Rückkehrzeiten auf freiwilliger Basis vorsehen. Diese Rückkehrzeiten dürfen einen Arbeitstag pro Woche und Person nicht überschreiten. Pro Tag dürfen höchstens 20 % der Personen gleichzeitig am Arbeitsplatz anwesend sein, mit Ausnahme der KMB mit weniger als zehn Beschäftigten: Dort dürfen höchstens 5 Personen gleichzeitig anwesend sein.

Reisen aus Gebieten, in denen sich eine besorgniserregende Variante ausbreitet

Für Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Belgien zu irgendeinem Zeitpunkt in Brasilien, Südafrika oder Indien aufgehalten haben, gibt es nur noch wenige Ausnahmen von der Verpflichtung, das PLF-Formular auszufüllen und zu unterschreiben und, für Nichteinwohner, ein vorheriges negatives Testergebnis vorzuweisen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass diese Verpflichtungen nun auch dann gelten, wenn Reisende kein Beförderungsunternehmen benutzt haben und wenn der Aufenthalt in Belgien oder der vorherige Auslandsaufenthalt weniger als 48 Stunden gedauert hat.