Pressemitteilung

Veröffentlichung des Ministeriellen Erlasses für die zweite Phase des Sommerplans

Der Ministerielle Erlass mit den Corona-Maßnahmen für die zweite Phase des Sommerplans ist im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden. Bis auf wenige Ausnahmen treten die Maßnahmen am 27. Juni 2021 in Kraft.

Im Konzertierungsausschuss vom 18. Juni 2021 wurde beschlossen, die zweite Phase des Sommerplans einzuläuten. Die Beschlüsse sind in einem Ministeriellen Erlass festgehalten worden.

Die Maßnahmen gelten bis einschließlich 30. September 2021. Die epidemiologische Situation wird jedoch ständig und genauestens im Auge behalten. So ist auch nicht auszuschließen, dass die Maßnahmen in nächster Zeit weiter angepasst werden. Die nächste Sitzung des Konzertierungsausschusses ist einstweilen für den 16. Juli 2021 geplant.

Da im Konzertierungsausschuss vom 18. Juni 2021 beschlossen wurde, dass die Maßnahmen der zweiten Phase des Sommerplans am 27. Juni 2021 in Kraft treten, und da sich die Sektoren darauf vorbereiten können müssen, war nicht genug Zeit, um den Ministeriellen Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorzulegen.

Hotel- und Gaststättengewerbe

Horeca-Dienstleistungen sind von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt, ebenso dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten und geliefert werden. Pro Tisch sind höchstens acht Personen erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen. Ein Haushalt darf einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.

Tische im Freien dürfen mit einem Abstand von weniger als 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften angeordnet werden, wenn sie durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m getrennt sind.

Kneipensport und Glücksspiele sind in Gaststättenbetrieben wieder erlaubt, sofern die Spieler eine Schutzmaske tragen.

Die Anzahl der Gäste für Bankette und Empfänge, die drinnen stattfinden, ist nicht mehr begrenzt.

Aktivitäten in einem organisierten Rahmen

Eine oder mehrere Gruppen von höchstens 100 Personen bis zum 29. Juli 2021 einschließlich und von höchstens 200 Personen ab dem 30. Juli 2021, Begleitpersonen nicht mitgerechnet, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die insbesondere von einem Verein oder einer Vereinigung organisiert werden, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson.

Kulte und Zeremonien

Zivile Eheschließungen, Beerdigungen und Einäscherungen, die individuelle und kollektive Ausübung des Kults und die individuelle und kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und von Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie der individuelle oder kollektive Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind drinnen mit höchstens 200 Personen und im Freien mit 400 Personen erlaubt, wobei Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen sind. Die Höchstzahl von 400 Personen gilt auch für den Besuch eines Friedhofs im Rahmen einer Bestattungszeremonie.

Die zulässige Personenzahl kann nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde und unter Anwendung von CIRM/CERM erhöht werden.

Veranstaltungen, kulturelle und andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse

Veranstaltungen, kulturelle und andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse können zwischen 05.00 und 01.00 Uhr stattfinden.

Ein sitzendes Publikum von bis zu 2.000 Personen bis zum 29. Juli 2021 einschließlich und ein Publikum von bis zu 3.000 Personen ab dem 30. Juli 2021 ist erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, sofern die Aktivität drinnen stattfindet und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde vorliegt.

Ein Publikum von bis zu 2.500 Personen bis zum 29. Juli 2021 einschließlich und von bis zu 5.000 Personen ab dem 30. Juli 2021 ist erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, sofern die Aktivität im Freien stattfindet und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde vorliegt.

Die Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde ist nicht erforderlich, wenn die Zuschauerzahl weniger als 100 Personen (drinnen) bzw. 200 Personen (im Freien) beträgt.

Werden Horeca-Tätigkeiten ausgeübt, so sind die Regeln des Gaststättengewerbes einzuhalten; der Geräuschpegel von 80 Dezibel in Innenräumen darf jedoch überschritten werden. Essen zum Mitnehmen ist erlaubt.

Bei Sportwettkämpfen im Freien ist die Aufteilung des in der Sportinfrastruktur anwesenden Publikums in Blocks erlaubt, vorausgesetzt, dass vor und nach dem Wettkampf bzw. währenddessen keine Vermischung des Publikums der verschiedenen Blocks möglich ist. Zu diesem Zweck sind für jeden Block separate Ein- und Ausgänge und sanitäre Anlagen vorzusehen. Die Kapazität aller Blocks zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht überschreiten.

Märkte, Jahrmärkte, Straßenverkäufe, Floh- und Trödelmärkte und Kirmessen

Werden auf einem Markt, Jahrmarkt, Straßenverkauf, Floh- oder Trödelmarkt bzw. einer Kirmes mehr als 5.000 Personen gleichzeitig empfangen, ist ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen erforderlich.

Achtergruppen im Rahmen von Aktivitäten

Für alle oben erwähnten Aktivitäten gilt, dass während dieser Aktivitäten Gruppen von höchstens acht Personen gebildet werden können, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, in denen kein Social Distancing einzuhalten ist. Während ein und derselben Aktivität dürfen diese Gruppen ihre Zusammensetzung nicht ändern. Gruppen von mehr als acht Personen sind erlaubt, sofern sie demselben Haushalt angehören. Die Regeln des Social Distancing gelten nicht für Personen, die zu ein und derselben Gruppen von acht Personen gehören.

Das Versammlungsverbot nachts und tagsüber wird aufgehoben.

Empfang von Gästen in der Wohnung oder in einer kleinen Touristenunterkunft

Jeder Haushalt darf höchstens acht Personen gleichzeitig in der Wohnung oder in einer kleinen Touristenunterkunft (= Ferienwohnung für höchstens fünfzehn Personen) empfangen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen.

Arbeit

Homeoffice ist nicht mehr obligatorisch, wird aber weiterhin sehr empfohlen.

Face-to-Face-Teambuildings sind wieder erlaubt.

Einkaufen

Die Anzahl Personen, mit denen zusammen eingekauft werden darf, ist nicht mehr beschränkt.

Nightshops dürfen zwischen 05.00 und 01.00 Uhr geöffnet sein.

Großereignisse

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde und unter Einhaltung der sonstigen in diesem Zusammenhang vorgesehenen Bedingungen und gemäß den Bestimmungen des anwendbaren, noch zu billigenden Zusammenarbeitsabkommens darf ab dem 13. August 2021 ein Publikum von mindestens 5.000 Personen pro Tag und höchstens 75.000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an Großereignissen teilnehmen, sofern diese im Freien stattfinden.

Bei Großereignissen kann ein Festzelt verwendet werden, sofern mindestens zwei Seiten davon vollständig offen und frei sind. Die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) ist Pflicht; dieses Gerät muss in der Mitte des Zelts an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein.

Die Ankunftszone des Großereignissees wird so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können.

Kundgebungen

Unter der Voraussetzung, dass die Maskenpflicht und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, gibt es für die Anzahl der Teilnehmer an Kundgebungen keine Beschränkungen mehr.

Reisen

Länder, für die aufgrund besorgniserregender Varianten ein Einreiseverbot besteht, sind von nun an auf der Website info-coronavirus.be als Gebiete mit sehr hohem Risiko eingestuft. Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen auf dem Staatsgebiet dieser Länder aufgehalten haben, ist es verboten, nach Belgien zu reisen, wenn sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme einer sehr begrenzten Anzahl von erlaubten unbedingt notwendigen Reisen.

Nicht unbedingt notwendige Reisen aus roten Drittländern nach Belgien sind ab dem 1. Juli 2021 für Drittstaatsangehörige, die anhand eines anerkannten Impfzertifikats eine vollständige Impfung nachweisen können, nicht mehr verboten. Eine vollständige Impfung ist eine Impfung mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassenen Impfstoff, bei der alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen des Impfstoffs seit mindestens 2 Wochen verabreicht sind. Als Impfzertifikat gilt ein digitales EU-COVID-Impfzertifikat oder ein Impfzertifikat aus einem Drittland, das von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Durchführungsrechtsakte oder von Belgien auf der Grundlage bilateraler Abkommen als gleichwertig angesehen wird.

Nichteinwohner, die aus einer roten Zone nach Belgien reisen und ein digitales EU-COVID-Impfzertifikat vorlegen können, müssen ab dem 1. Juli 2021 kein negatives Testergebnis eines Tests mehr vorweisen, der frühestens 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt wurde.